AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Härterei Barth GmbH, 73033 Göppingen



Art.1 Geltungsbereich

1.Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten ge-genüber Unternehmern (14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedin-gungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltslos ausführen.
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.


Art. 2 Unterlagen

An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien und Unterla-gen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zu-gänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.


Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Widerklage

1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk Göppingen, ausschließ-lich Fracht, Versicherung, Zöllen, ausländischen Steuern etc. zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Im Falle vereinbarter Anlieferung erfolgt Lieferung frei Bordsteinkante bei der vereinbarten Abladestelle. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, das für die Entladung erforderliche Personal und Gerät auf seine Kosten zu stellen.
2. So weit nicht anders vereinbart sind Rechnungen an Kunden innerhalb der Bundes-republik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Verein-barung und immer nur erfüllungshalber angenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.
3. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen mit mindestens zwei Raten in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung fällig zustellen, auch wenn Schecks oder Wech-sel angenommen wurden. In diesem Fall werden die Papiere gegen sofortige Barzahlung zurückgegeben.
4. Wenn nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar be-reits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebun-gen, Liquidation oder ähnliches vorliegen. Wir können dem Kunden in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
5. Gegen unsere Forderungen kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestell-ten Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nur befugt ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein An-spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


Art. 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht, Verzugsschäden

1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit wir keine Ga-rantie über einen Leistungserfolg übernommen haben, ferner, soweit wir kein Beschaf-fungsrisiko übernommen haben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Informationen sowie die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen, Frei-gabe von Zeichnungen, Lieferung ggf. erforderlicher Beistellteile etc. voraus. Dies gilt auch für Montageleistungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.
3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns ver-schuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Be-triebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg, Pandemie und allge-meinverbindlichen öffentlich-rechtlichen Anordnungen und Bestimmungen haben wir, soweit wir keine Garantie in Bezug auf den Leistungserfolg und ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben, nicht zu vertreten. Können wir in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit an-gemessen. Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessen verlän-gerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.
5. Geraten wir in Verzug, so gilt folgendes:
a. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Kunde geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzli-chen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverlet-zung ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b. Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Ver-tragspflicht verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmun-gen im Sinne von Buchstaben a. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c. In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Lieferwertes be-grenzt.
d. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden sind hierdurch nicht ausge-schlossen.
e. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


Art. 5 Gefahrübergang, Anlieferung

1. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk Göppingen“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort – und auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusen-dung durch eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Kunden.
2. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden rechtzeitig fachkundiges Personal bereitzustellen und etwa erforderliches technisches Gerät (z.B. Stapler). Es wird vorausgesetzt, dass das Fahr-zeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet.


Art. 6 Mängelansprüche

1. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).
2. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi-alkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die ge-liefert wurde, verbracht wurde. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).
3. Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadenersatzansprüche ver-jähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.


Art. 7 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz

1. Im Fall unserer Haftung auf Schadensersatz gilt folgendes:
a. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet-zung durch uns oder unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b. Soweit unter a. nichts anderes bestimmt ist und soweit keine Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten vorliegt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlos-sen.
c. Soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist unsere Haftung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
2. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Bei de-liktischen Ansprüchen gelten für Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 BGB die gleichen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen wie für Erfüllungsgehilfen. Unser Recht zur Exculpation (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) bleibt bestehen.
3. Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht für gege-benenfalls bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.
4. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Er-füllungsgehilfen.
6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


Art. 8 Eigentumsvorbehaltssicherung, Verarbeitung, Vermischung und Herstellung

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vorbehalten.
2. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichti-gen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtli-chen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbe-haltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Ab-tretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem
Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Ver-pfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
4. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung einer Sache (Ware) durch uns, so sind wir auch für den Kunden, der die Sache gelie-fert hat, Hersteller der Sache. Ein Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verar-beitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird die von uns gelieferte oder von uns hergestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so er-werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns an-teilig Miteigentum überträgt und das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich ver-wahrt.
7. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderun-gen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware als wesentli-chen Bestandteil mit einem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug ei-nes anderen gegen einen Dritten erwachsen. Art. 8 Ziff. 3. S. 2 und 3 gelten entspre-chend.
8. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderun-gen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die er bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges, mit dem er die Vorbehaltsware als wesentli-chen Bestandteil verbunden hat, an einen Dritten erwirbt. Art. 8 Ziff. 3. S. 2 und 3 gelten entsprechend.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichern-den Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr


Art. 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 73033 Göppingen.
3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffent-lich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Ge-richtsstand haben, ist Gerichtsstand 73033 Göppingen. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.


Art. 10 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien verein-bart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.

Stand: 07/2021



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